Rundfunkstaatsvertrag
Geschichte
1945–1949
1950er–1960er
1981–1984
1987
1990er
2000–2010
2010–2019
2020–2024
ab 2025

Geschichte des Rundfunkstaatsvertrags

1. Vorgeschichte: Von der Nachkriegszeit bis zur Idee eines Staatsvertrages (1945–1986)

1945–1949: Neuordnung des Rundfunks

  • Nach dem Zweiten Weltkrieg organisieren die Alliierten den Rundfunk neu.
  • Es entstehen regionale öffentlich-rechtliche Sender (NWDR, BR, SDR usw.).
  • 1950 gründen die Landesrundfunkanstalten die ARD (Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten).

1950er–1960er: Fernsehen und föderale Zuständigkeit

  • Der öffentlich-rechtliche Rundfunk wird zu einem zentralen Medium.
  • Das Bundesverfassungsgericht betont mehrfach: Rundfunk ist Ländersache.
  • Die Länder müssen sich untereinander abstimmen – daraus entstehen später Staatsverträge.

1981–1984: Zulassung privater Rundfunkanbieter

  • Das Bundesverfassungsgericht entscheidet 1981 ("3. Rundfunkentscheidung"): private Anbieter sind verfassungsrechtlich möglich.
  • Ab 1984 starten die ersten privaten TV-Sender (Sat.1, RTL Plus).
  • Es entsteht regulatorischer Druck: Der Rundfunk muss neu organisiert werden.

2. Einführung des Rundfunkstaatsvertrags (1987)

1987: Inkrafttreten des ersten Rundfunkstaatsvertrags

  • Die Bundesländer schließen erstmals einen gemeinsamen Vertrag.
  • Ziel: einheitliche Regeln für öffentlich-rechtlichen und privaten Rundfunk.

Kerninhalte:

  • Sicherung der Staatsferne
  • Zulassung privater Rundfunkanbieter
  • Werberegeln
  • Programmgrundsätze
  • Sicherung der Meinungsvielfalt
  • Aufsicht durch Landesmedienanstalten

Damit entsteht das duale Rundfunksystem, das bis heute besteht.

3. Weiterentwicklung durch zahlreiche Novellen (1990–2019)

Der Rundfunkstaatsvertrag wird über die Jahre mehr als zwanzigmal geändert, weil technische Entwicklungen (Satellit, Kabel, Digital-TV, Internet) neue Regeln erfordern.

1990er Jahre

  • Einführung des europäischen Binnenmarktes für Medienanbieter.
  • Ausbau des Jugendschutzes.
  • Erste Regeln für Telemedien.

2000–2010

  • Rundfunkgebührenreform (später Rundfunkbeitrag).
  • Regelungen gegen Schleichwerbung und für Sponsoringtransparenz.
  • Verstärkte Kontrolle privater Rundfunkanbieter.
  • Aufkommen von Online-Angeboten der öffentlich-rechtlichen Sender – "Telemedienkonzepte" werden verpflichtend.

2010–2019

  • Digitalisierung des Fernsehens.
  • Internetstreaming wird massentauglich.
  • Plattformregulierung (z. B. Kabelnetzbetreiber).
  • Netzneutralität und Auffindbarkeit von Inhalten werden zentrale Themen.
  • Debatten über "Tagesschau-App" und Online-Wettbewerb.
  • Reform des Finanzierungssystems: Haushaltsbeitrag ersetzt die GEZ.

Je stärker das Internet den Medienkonsum verändert, desto deutlicher wird: Der Rundfunkstaatsvertrag reicht als Grundlage nicht mehr aus.

4. Übergang zum Medienstaatsvertrag (2020)

Warum eine Ablösung notwendig wurde

  • Der Rundfunkstaatsvertrag definierte Medien primär als "Rundfunk" (TV, Radio).
  • Streamingangebote, Social Media, Influencer und Plattformen wie YouTube oder Netflix passten nicht in dieses Schema.
  • Medienmacht verlagerte sich zu digitalen Plattformen (Google, Meta, TikTok).

2020: Inkrafttreten des Medienstaatsvertrags (MStV)

Der Medienstaatsvertrag ersetzt seit dem 7. November 2020 den Rundfunkstaatsvertrag vollständig. Er enthält unter anderem:

  • Regeln für Plattformen (z. B. Auffindbarkeit, Diskriminierungsverbot).
  • Regulierung von Medienintermediären (z. B. Google News, Facebook).
  • Kennzeichnungspflichten für Influencer.
  • Modernisierte Zulassungsregeln für Rundfunk und Streaming.
  • Schutz der Meinungsvielfalt in digitalen Räumen.
  • Anpassung des Telemedienrechts.

Der MStV ist damit die zeitgemäße Weiterentwicklung des alten Rundfunkstaatsvertrags.

5. Anpassung und Regulierung (2020–2024)

Der Medienstaatsvertrag blieb in dieser Phase gültig und wurde mehrfach evaluiert. Im Mittelpunkt standen Entwicklungen der digitalen Medienwelt und wachsende Herausforderungen für Aufsicht und Vielfaltssicherung. Diskutiert wurden vor allem:

  • Schutz vor Desinformation und extremistischer Einflussnahme
  • Umgang mit KI-basierten Inhalten und synthetischen Medien
  • Sichtbarkeit journalistischer Angebote auf großen Plattformen
  • Regulierung von TikTok, Instagram, YouTube und internationalen Streamingdiensten
  • Transparenzpflichten für Empfehlungs- und Ranking-Algorithmen

Der frühere Rundfunkstaatsvertrag wirkte in vielen Grundsätzen weiter, verlor jedoch an praktischer Bedeutung und blieb vor allem historisch relevant.

6. Aktueller Stand Dezember 2025 – Reform-Medienstaatsvertrag

Seit dem 1. Dezember 2025 gilt der reformierte Medienstaatsvertrag, der auf einen tiefgreifenden Umbau der Medienordnung reagiert. Die Neufassung richtet die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten auf eine digitale, wirtschaftlich stabilisierte und organisatorisch verschlankte Struktur aus. Im Mittelpunkt stehen:

  • Reduzierung und Neuordnung von Sparten- und Radioprogrammen
  • stärkere Kooperationen zwischen ARD, ZDF und Deutschlandradio
  • klar definierte Digitalangebote und konsolidierte Mediatheken
  • modernisierte Aufsichtsbefugnisse der Landesmedienanstalten
  • verbindliche Vorgaben zu Wirtschaftlichkeit, Transparenz und Compliance
  • verschärfte Plattform- und Intermediärsregulierung zur Sicherung von Auffindbarkeit und Informationsneutralität
  • Anpassung an internationale Anbieter und globale Distributionsstrukturen

Der Reformstaatsvertrag markiert die größte strukturelle Anpassung seit Einführung des Medienstaatsvertrags 2020 und bildet die Grundlage für eine medienpolitische Neuordnung, die Kostendruck, Digitalisierung und demokratische Stabilität miteinander verbindet.

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