Der Medienstaatsvertrag (MStV) ist seit 2020 die zentrale gemeinsame Rechtsgrundlage der 16 Bundesländer für Rundfunk und Telemedien. Er hat den früheren Rundfunkstaatsvertrag abgelöst und reagiert ausdrücklich auf die digitale Medienwelt und die EU-Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste.
Staatsvertragslogik bedeutet:
Der MStV sichert:
Damit ist der MStV für ARD, ZDF, Deutschlandradio, Landesrundfunkanstalten, private Sender, Streaming-Plattformen, Plattformbetreiber und große Intermediäre (Suche, Social Media etc.) der gemeinsame Grundrahmen.
Die Inhaltsübersicht des MStV zeigt die Spannweite der Regelungen von § 1 bis § 122.
Der II. Abschnitt (§§ 3–25) legt Grundregeln fest:
Damit wird festgelegt, wie Inhalte aufbereitet und gekennzeichnet sein müssen, wie journalistische Standards aussehen und wie Nutzerinnen und Nutzer ihre Rechte wahrnehmen können.
Der III. Abschnitt (§§ 26–49) definiert den Auftrag und die Arbeitsweise des öffentlich-rechtlichen Rundfunks:
Hier ist rechtlich festgelegt, dass öffentlich-rechtliche Anbieter weder Staatsfunk noch Privatunternehmen sind, sondern grundversorgende Einrichtungen mit besonderem Schutz und besonderen Pflichten.
Im IV. Abschnitt (§§ 50–73) werden die Rahmenbedingungen für private Sender geregelt:
Ziel ist ein privater Rundfunk, der wirtschaftlich arbeiten darf, aber an demokratische Grundsätze und Vielfaltssicherung gebunden bleibt.
Ein wesentlicher Unterschied zum alten Rundfunkstaatsvertrag ist die Einbeziehung neuer Akteure:
Damit verschiebt sich die Regulierung von der reinen Sender-Perspektive hin zur gesamten Distributionskette.
Der VII. Abschnitt (§§ 104–113 MStV) regelt:
Die Medienaufsicht soll für faire Rahmenbedingungen, Einhaltung der Regeln und Schutz der Nutzer sorgen.
§ 116 MStV enthält die zentrale Bestimmung zur Kündigung:
Diese Klausel ist der rechtliche Hebel, auf den sich AfD-Forderungen nach „Ausstieg“ stützen.
Die AfD greift den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und den MStV seit Jahren systematisch an. In Programmen und Anträgen:
Der MStV und die damit verbundenen Staatsverträge werden von AfD-Akteuren explizit als Hebel gesehen, um das bestehende System zu zerstören und durch ein eigenes, stark verschlanktes Modell zu ersetzen. In einem aktuellen Interview kündigt der AfD-Spitzenkandidat in Sachsen-Anhalt an, im Fall eines Ministerpräsidentenamtes MDR-Staatsvertrag und Medienstaatsvertrag „unverzüglich“ kündigen zu wollen.
Die entscheidenden Lagen:
Eine Abschaffung des derzeitigen Systems wäre rechtlich nur zulässig, wenn an seine Stelle eine neue Ordnung tritt, die Grundversorgung, Vielfalt, Unabhängigkeit und Staatsferne weiterhin sicherstellt. Das Faktenpapier der Hanns-Seidel-Stiftung betont genau diesen Punkt: Umgestaltung des ÖRR ist grundsätzlich möglich, völlige Demontage ohne Ersatzmodell verstößt gegen die verfassungsrechtlichen Anforderungen.
Die Rechtslage nach § 116 MStV in verdichteter Form:
Ein Analysepapier kommt zum Ergebnis: Da keine Kündigung zum ersten möglichen Termin erfolgt ist, verschieben sich die Optionen und der MStV könnte frühestens zum 31. Dezember 2026 enden. Parallel dazu können bei einer Kündigung optional auch Rundfunkfinanzierungs- und Rundfunkbeitragsstaatsvertrag mit beendet werden.
Nach juristischen Auswertungen gilt:
Ein einzelner Ausstieg zerstört also nicht automatisch das gesamte System, erzeugt aber für das betroffene Land und die beteiligte Landesrundfunkanstalt eine erhebliche Instabilität.
Die formale Kündigung erfolgt auf Länderebene durch das jeweils zuständige Organ:
Analysen zeigen: In einigen Ländern genügt die Unterschrift des Ministerpräsidenten oder der Landesregierung, ohne dass der Landtag zustimmen muss (z. B. Thüringen, Sachsen, Brandenburg, Hamburg, Nordrhein-Westfalen).
Für Sachsen-Anhalt ergibt sich die genaue Kompetenzzuordnung aus dem jeweiligen Landesrecht. Öffentlich verfügbare Übersichten heben vor allem andere Länder hervor, zeigen aber das Grundmuster: Es handelt sich um eine Exekutiventscheidung, nicht um ein eigenständiges Gesetzgebungsverfahren.
Die AfD kann den Medienstaatsvertrag nicht als Oppositionsfraktion kündigen. Notwendig wäre:
Die aktuelle Diskussion in Sachsen-Anhalt, bei der der AfD-Spitzenkandidat für 2026 einen „unverzüglichen“ Ausstieg ankündigt, beschreibt ein Szenario, setzt aber die Machtübernahme voraus.
Auf Basis der Kündigungsklausel ergibt sich:
Für eine Wirksamkeit zum 31.12.2026 müsste die Kündigung bis Ende 2025 zugehen. Da die Landtagswahlen in mehreren ostdeutschen Ländern erst 2026 stattfinden, verschiebt sich das realistische Szenario für eine neu gebildete AfD-geführte Regierung meist auf den nächsten Termin, also auf ein Wirksamwerden frühestens Ende 2028.
Die exakte Frist hängt vom Zeitpunkt der Regierungsbildung, der Koalitionslage und der Schnelligkeit der Entscheidung ab. Politisch denkbare und rechtlich mögliche Termine klaffen daher zeitlich auseinander.
Selbst bei einer Kündigung durch ein Land bleiben mehrere Schranken bestehen:
Ein kommentiertes Faktenpapier fasst das zusammen: Eine AfD-Regierung könnte den MStV formell kündigen, sie könnte das duale Rundfunksystem umbauen, sie kann jedoch nicht beliebig jeden öffentlich-rechtlichen Rundfunk ohne Ersatzmodell und ohne Beachtung der verfassungsgerichtlichen Leitlinien abschaffen.
Sachsen-Anhalt ist Vertragspartei des Medienstaatsvertrags und damit grundsätzlich kündigungsberechtigt. Der Mechanismus:
Die genauen innerstaatlichen Zuständigkeiten (Ministerpräsident allein, Landesregierung als Kollegialorgan, Beteiligung des Landtags) folgen aus der Landesverfassung und dem einfachen Landesrecht. Für andere Länder ist dokumentiert, dass keine Parlamentszustimmung nötig ist, was auf eine relativ niedrige formale Hürde hinweist.
Für Sachsen-Anhalt lässt sich daher zusammenfassen:
Reformstaatsvertrag seit 1. Dezember 2025
Der Reformstaatsvertrag bildet seit Ende 2025 den modernisierten Rahmen für die deutsche Medienordnung. Die Länder reagieren damit auf die tiefgreifenden Veränderungen der digitalen Kommunikationswelt, auf wirtschaftliche Belastungen der Rundfunkanstalten und auf die zunehmende Bedeutung internationaler Plattformen. Der Vertrag verbindet strukturelle Sparvorgaben mit neuen regulatorischen Anforderungen für digitale Intermediäre und Plattformen.
1. Straffung der öffentlich-rechtlichen Strukturen
Der Vertrag reduziert überflüssige Doppelstrukturen, bündelt Aufgaben innerhalb der ARD, erweitert gemeinsame Einrichtungen und verschlankt Spartenangebote. Radio- und Fernsehprogramme werden neu sortiert, digitale Angebote stärker verzahnt. Die Rundfunkanstalten müssen klare Vorgaben zu Wirtschaftlichkeit, Compliance und Transparenz erfüllen.
2. Neuordnung der digitalen Angebote
Telemedien und Onlineportale erhalten präzisere rechtliche Grenzen. Die Reform bündelt digitale Inhalte der ARD, definiert klare Vorgaben für Mediatheken, stärkt barrierefreie Angebote und reguliert die Sichtbarkeit öffentlich-rechtlicher Inhalte in digitalen Ökosystemen.
3. Stärkere Plattform- und Intermediärsregulierung
Digitale Plattformen, Suchmaschinen, Smart-TV-Oberflächen und Video-Sharing-Dienste unterliegen erweiterten Transparenzpflichten. Ranking- und Empfehlungsmechanismen müssen nachvollziehbar und diskriminierungsfrei gestaltet werden. Öffentliche Inhalte sollen auf Benutzeroberflächen leichter auffindbar sein.
4. Verbesserter Jugendschutz und erweiterte Aufsicht
Die Landesmedienanstalten erhalten zusätzliche Befugnisse, insbesondere gegenüber außereuropäischen Anbietern. Kinder- und Jugendschutz wird an internationale Plattformbedingungen angepasst, gelöscht, beanstandet und dokumentiert nach klar definierten Standards.
5. Nachhaltige Finanzierungsstrukturen
Die Reform betont die wirtschaftliche Konsolidierung der öffentlich-rechtlichen Anstalten. Sie verpflichtet ARD, ZDF und Deutschlandradio zu verstärkter Kooperation, zu Kosteneffizienz, zu verlässlichen Finanzplanungen und zu sparsamen Strukturen. Der Beitrag bleibt Grundlage der Finanzierung, während Werbevorgaben stabil bleiben.
Der Reformstaatsvertrag schafft eine Grundlage, um langfristig steigende Kosten zu kontrollieren. Verschlankte Strukturen, neue Kooperationen und digitale Bündelungen reduzieren Produktions- und Verwaltungskosten. Der Vertrag stärkt die Position der KEF, indem er den Anstalten klare Wirtschaftlichkeitsvorgaben und Einsparungsziele auferlegt. Die Medienordnung erhält damit ein Instrumentarium, das den Beitrag stabilisieren oder Erhöhungen zumindest begrenzen kann, ohne den Grundversorgungsauftrag zu beschädigen.
Der Reformstaatsvertrag stabilisiert die öffentlich-rechtliche Grundversorgung in einer Medienwelt, die zunehmend von internationalen Konzernen dominiert wird. Durch Auffindbarkeitsregeln, Transparenzvorgaben für Algorithmen und Stärkung der unabhängigen Aufsicht entsteht ein Schutzrahmen für verlässliche Informationen und pluralistische Öffentlichkeit. Die Medienordnung sichert damit weiterhin getrennte Zuständigkeiten zwischen Politik, Rundfunkaufsicht und Programmautonomie.
Digitale Intermediäre erhalten Pflichten, die verhindern, dass einzelne Plattformen die Sichtbarkeit politisch relevanter Inhalte bestimmen. Damit entsteht ein stabileres Gleichgewicht zwischen privaten Medienmärkten, staatsfernen öffentlich-rechtlichen Angeboten und globalen Informationsakteuren.
Informationen hoher gesellschaftlicher Relevanz erhalten durch den Reformstaatsvertrag einen gesicherten Zugang zu digitalen Oberflächen. Neutralitätsanforderungen an Rankings, Empfehlungen und Suchergebnisse reduzieren algorithmische Verzerrungen. Die öffentliche Kommunikation bleibt nicht allein kommerziellen Plattformlogiken überlassen, sondern erhält wieder stärkeren Schutz vor Manipulation, Desinformation und monopolisierten Informationsräumen.
Die Stärkung der Aufsicht über Telemedien und Video-Sharing-Dienste verhindert die Entstehung unkontrollierter digitaler Parallelöffentlichkeiten. Die Gesamtheit dieser Maßnahmen stabilisiert Informationsneutralität, indem sie Transparenz, Nachvollziehbarkeit und Regulierbarkeit von Kommunikationskanälen erhöht.
Der Reform-Medienstaatsvertrag stellt keinen Abbau öffentlich-rechtlicher Strukturen dar, sondern eine Modernisierung, die Effizienz und demokratische Stabilität miteinander verbindet. Er wirkt als Kompromiss zwischen Kostenbewusstsein, Digitalisierung, staatlicher Zurückhaltung und pluralistischer Grundversorgung. Die Reform bietet damit einen zeitgemäßen Weg, Medienvielfalt, demokratische Stabilität und unabhängige Informationsversorgung in einer transformierten Medienumgebung zu sichern.