Medienstaatsvertrag
Aktuell

1. Rolle und Entstehung des Medienstaatsvertrags

Der Medienstaatsvertrag (MStV) ist seit 2020 die zentrale gemeinsame Rechtsgrundlage der 16 Bundesländer für Rundfunk und Telemedien. Er hat den früheren Rundfunkstaatsvertrag abgelöst und reagiert ausdrücklich auf die digitale Medienwelt und die EU-Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste.

Staatsvertragslogik bedeutet:

  • Die Länderregierungen handeln den Text aus, die Länderparlamente können ihm nur insgesamt zustimmen oder ihn ablehnen, aber keine eigene Fassung „ändern“.

Der MStV sichert:

  • das duale System aus öffentlich-rechtlichem und privatem Rundfunk,
  • einheitliche Regeln für Rundfunk, Telemedien, Plattformen und große Online-Dienste,
  • den Rahmen für Finanzierung, Aufsicht und Meinungsvielfalt.

Damit ist der MStV für ARD, ZDF, Deutschlandradio, Landesrundfunkanstalten, private Sender, Streaming-Plattformen, Plattformbetreiber und große Intermediäre (Suche, Social Media etc.) der gemeinsame Grundrahmen.

2. Zentrale Inhalte des Medienstaatsvertrags

Die Inhaltsübersicht des MStV zeigt die Spannweite der Regelungen von § 1 bis § 122.

2.1 Allgemeine Regeln für Rundfunk und Telemedien

Der II. Abschnitt (§§ 3–25) legt Grundregeln fest:

  • journalistische Sorgfaltspflichten, Wahrheit, Achtung der Menschenwürde (§ 6 MStV),
  • Kennzeichnung und Grenzen von Werbung, Sponsoring, Gewinnspielen (§§ 8–11, 22 MStV),
  • Regeln zu Barrierefreiheit, Gegendarstellungen, Impressumspflichten und Verantwortlichkeiten, insbesondere im Online-Bereich (§§ 18, 20, 21 MStV).

Damit wird festgelegt, wie Inhalte aufbereitet und gekennzeichnet sein müssen, wie journalistische Standards aussehen und wie Nutzerinnen und Nutzer ihre Rechte wahrnehmen können.

2.2 Auftrag und Regeln für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk

Der III. Abschnitt (§§ 26–49) definiert den Auftrag und die Arbeitsweise des öffentlich-rechtlichen Rundfunks:

  • Programmauftrag: Information, Bildung, Kultur, Beratung, Unterhaltung, Beitrag zu Integration, gesellschaftlichem Zusammenhalt und Meinungsvielfalt (§ 26 MStV),
  • Programmarten: Fernsehprogramme, Hörfunkprogramme, Telemedienangebote, Jugendangebot (§§ 27–33 MStV),
  • funktionsgerechte Finanzausstattung und Finanzierung über den Rundfunkbeitrag mit ergänzender Werbung (§§ 34–36 MStV),
  • Kontrolle kommerzieller Tätigkeiten und Beteiligungen, um Unabhängigkeit und Gemeinwohlorientierung zu sichern (§§ 40–44 MStV).

Hier ist rechtlich festgelegt, dass öffentlich-rechtliche Anbieter weder Staatsfunk noch Privatunternehmen sind, sondern grundversorgende Einrichtungen mit besonderem Schutz und besonderen Pflichten.

2.3 Regeln für private Rundfunkanbieter

Im IV. Abschnitt (§§ 50–73) werden die Rahmenbedingungen für private Sender geregelt:

  • Zulassungspflicht und Zulassungsfreiheit für bestimmte Angebote (§§ 52–55 MStV),
  • Sicherung der Meinungsvielfalt, insbesondere im Fernsehen, einschließlich Regeln zu Zuschaueranteilen und Konzentrationskontrolle (§§ 59–66 MStV),
  • Werbezeiten, Teleshopping, Klein- und Regionalfernsehen (§§ 69–73 MStV).

Ziel ist ein privater Rundfunk, der wirtschaftlich arbeiten darf, aber an demokratische Grundsätze und Vielfaltssicherung gebunden bleibt.

2.4 Medienplattformen, Benutzeroberflächen, Intermediäre, Video-Sharing

Ein wesentlicher Unterschied zum alten Rundfunkstaatsvertrag ist die Einbeziehung neuer Akteure:

  • Medienplattformen und Benutzeroberflächen (§§ 78–90 MStV), etwa Kabel-Netze, IPTV-Plattformen, Smart-TV-Oberflächen,
  • Zugang zu Plattformen und Auffindbarkeit müssen meinungsvielfaltsfreundlich gestaltet sein,
  • öffentlich-rechtliche Programme genießen Vorrang bei knapper Übertragungskapazität,
  • Medienintermediäre (§§ 91–96 MStV), z. B. Suchmaschinen oder Social-Media-Dienste – Transparenzpflichten, Diskriminierungsverbot bei Ranking, Sichtbarkeit von Inhalten,
  • Video-Sharing-Dienste (§§ 97–99 MStV), z. B. YouTube – Pflichten bei Werbung, Beschwerden, Jugendschutz und Umgang mit rechtswidrigen Inhalten.

Damit verschiebt sich die Regulierung von der reinen Sender-Perspektive hin zur gesamten Distributionskette.

2.5 Medienaufsicht und Sanktionen

Der VII. Abschnitt (§§ 104–113 MStV) regelt:

  • Organisation und Aufgaben der Landesmedienanstalten,
  • Verfahren bei Zulassung und Zuweisung,
  • Maßnahmen bei Rechtsverstößen, bis hin zu Bußgeldern oder Entzug einer Zulassung.

Die Medienaufsicht soll für faire Rahmenbedingungen, Einhaltung der Regeln und Schutz der Nutzer sorgen.

2.6 Kündigungsklausel (§ 116 MStV)

§ 116 MStV enthält die zentrale Bestimmung zur Kündigung:

  • der MStV gilt auf unbestimmte Zeit,
  • jedes Land kann den Staatsvertrag mit Frist von einem Jahr zum Jahresende kündigen,
  • erste Kündigungsmöglichkeit: 31. Dezember 2022,
  • weitere Kündigungstermine im Zweijahresrhythmus (also 2024, 2026 usw.),
  • kündigt ein Land, können andere Länder innerhalb von sechs Monaten ebenfalls zum gleichen Zeitpunkt kündigen,
  • zwischen den übrigen Ländern bleibt der Vertrag in Kraft.

Diese Klausel ist der rechtliche Hebel, auf den sich AfD-Forderungen nach „Ausstieg“ stützen.

3. Politische Forderungen der AfD zum Medienstaatsvertrag

Die AfD greift den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und den MStV seit Jahren systematisch an. In Programmen und Anträgen:

  • werden der ÖRR und seine Strukturen als „überholt“ und „Propagandasystem“ bezeichnet,
  • wird die Kündigung „aller Medienstaatsverträge“ in den Ländern gefordert,
  • wird ein stark reduzierter „Grundfunk“ angekündigt, ungefähr ein Zehntel des heutigen Umfangs, beschränkt auf Information, Kultur und Bildung, finanziert nicht mehr durch Beitrag, sondern durch Abgaben großer Tech-Konzerne und Streaming-Dienste.

Der MStV und die damit verbundenen Staatsverträge werden von AfD-Akteuren explizit als Hebel gesehen, um das bestehende System zu zerstören und durch ein eigenes, stark verschlanktes Modell zu ersetzen. In einem aktuellen Interview kündigt der AfD-Spitzenkandidat in Sachsen-Anhalt an, im Fall eines Ministerpräsidentenamtes MDR-Staatsvertrag und Medienstaatsvertrag „unverzüglich“ kündigen zu wollen.

4. Verfassungsrechtlicher Rahmen für Abschaffung oder Kündigung

Die entscheidenden Lagen:

  • Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) verlangt eine „positive Ordnung“, die Vielfalt, Ausgewogenheit und Unabhängigkeit sichert,
  • das Grundgesetz garantiert nicht ausdrücklich die Existenz der heutigen Anstalten (ARD-Verbund, ZDF, Deutschlandradio), wohl aber eine Grundversorgung der Bevölkerung mit vielfältigen Programmen und unabhängiger Berichterstattung,
  • Länder besitzen die Kompetenz, Rundfunk zu organisieren, zu finanzieren und zu regeln.

Eine Abschaffung des derzeitigen Systems wäre rechtlich nur zulässig, wenn an seine Stelle eine neue Ordnung tritt, die Grundversorgung, Vielfalt, Unabhängigkeit und Staatsferne weiterhin sicherstellt. Das Faktenpapier der Hanns-Seidel-Stiftung betont genau diesen Punkt: Umgestaltung des ÖRR ist grundsätzlich möglich, völlige Demontage ohne Ersatzmodell verstößt gegen die verfassungsrechtlichen Anforderungen.

5. Wie und wann der Medienstaatsvertrag gekündigt werden kann

5.1 Mechanik der Kündigung nach § 116 MStV

Die Rechtslage nach § 116 MStV in verdichteter Form:

  • ordentliche Kündigung durch jedes Land ist möglich,
  • Frist: ein Jahr zum Jahresende,
  • Kündigungstermine im Zweijahresrhythmus, frühestens zum 31.12.2022,
  • nächster erreichbarer Endtermin nach dieser Systematik: 31.12.2026, bei Zugang der Kündigung spätestens Ende 2025,
  • andere Länder können innerhalb von sechs Monaten nach Eingang der Kündigungserklärung ebenfalls zum gleichen Termin kündigen,
  • wenn weniger als alle kündigen, bleibt der MStV für die übrigen Länder voll in Kraft.

Ein Analysepapier kommt zum Ergebnis: Da keine Kündigung zum ersten möglichen Termin erfolgt ist, verschieben sich die Optionen und der MStV könnte frühestens zum 31. Dezember 2026 enden. Parallel dazu können bei einer Kündigung optional auch Rundfunkfinanzierungs- und Rundfunkbeitragsstaatsvertrag mit beendet werden.

5.2 Konsequenzen eines Austritts einzelner Länder

Nach juristischen Auswertungen gilt:

  • Kündigt ein einzelnes Land den MStV, müssen die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in diesem Land ihren Sendebetrieb einstellen, solange keine neue Rechtsgrundlage geschaffen ist,
  • bei gemeinschaftlich betriebenen Anstalten (z. B. MDR für Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen) entstehen massive Struktur- und Finanzprobleme; im Extremfall kann eine Landesanstalt aufgelöst werden, wenn die beteiligten Länder aussteigen,
  • das übrige System bleibt in anderen Ländern bestehen, solange dort nicht ebenfalls gekündigt wird.

Ein einzelner Ausstieg zerstört also nicht automatisch das gesamte System, erzeugt aber für das betroffene Land und die beteiligte Landesrundfunkanstalt eine erhebliche Instabilität.

5.3 Wer den MStV konkret kündigen kann

Die formale Kündigung erfolgt auf Länderebene durch das jeweils zuständige Organ:

  • § 116 MStV selbst legt nur fest, dass die Kündigung gegenüber der oder dem Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz zu erklären ist,
  • wer im Land diese Kündigungserklärung abgibt, regeln Landesverfassungen und Ausführungsvorschriften.

Analysen zeigen: In einigen Ländern genügt die Unterschrift des Ministerpräsidenten oder der Landesregierung, ohne dass der Landtag zustimmen muss (z. B. Thüringen, Sachsen, Brandenburg, Hamburg, Nordrhein-Westfalen).

Für Sachsen-Anhalt ergibt sich die genaue Kompetenzzuordnung aus dem jeweiligen Landesrecht. Öffentlich verfügbare Übersichten heben vor allem andere Länder hervor, zeigen aber das Grundmuster: Es handelt sich um eine Exekutiventscheidung, nicht um ein eigenständiges Gesetzgebungsverfahren.

6. Chancen der AfD und realistische Zeithorizonte

6.1 Politische Voraussetzungen

Die AfD kann den Medienstaatsvertrag nicht als Oppositionsfraktion kündigen. Notwendig wäre:

  • Regierungsbeteiligung mit Kontrolle über Ministerpräsidentenamt oder Landesregierung,
  • Bereitschaft dieser Regierung, den MStV tatsächlich zu kündigen,
  • Auswahl eines passenden Kündigungstermins nach § 116 MStV.

Die aktuelle Diskussion in Sachsen-Anhalt, bei der der AfD-Spitzenkandidat für 2026 einen „unverzüglichen“ Ausstieg ankündigt, beschreibt ein Szenario, setzt aber die Machtübernahme voraus.

6.2 Zeitfenster

Auf Basis der Kündigungsklausel ergibt sich:

  • Kündigung nur mit Jahresfrist,
  • Wirksamkeit jeweils zum Ende eines Kalenderjahres,
  • Kündigungstermine alle zwei Jahre.

Für eine Wirksamkeit zum 31.12.2026 müsste die Kündigung bis Ende 2025 zugehen. Da die Landtagswahlen in mehreren ostdeutschen Ländern erst 2026 stattfinden, verschiebt sich das realistische Szenario für eine neu gebildete AfD-geführte Regierung meist auf den nächsten Termin, also auf ein Wirksamwerden frühestens Ende 2028.

Die exakte Frist hängt vom Zeitpunkt der Regierungsbildung, der Koalitionslage und der Schnelligkeit der Entscheidung ab. Politisch denkbare und rechtlich mögliche Termine klaffen daher zeitlich auseinander.

6.3 Grenzen der Umsetzbarkeit

Selbst bei einer Kündigung durch ein Land bleiben mehrere Schranken bestehen:

  • fortgeltender MStV in den übrigen Ländern,
  • Pflicht zur Sicherung von Grundversorgung, Meinungsvielfalt und Staatsferne auch im kündigenden Land,
  • Notwendigkeit neuer Rechtsgrundlagen und Strukturen, die diesen Vorgaben genügen,
  • mögliche Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht bei offenkundigen Verstößen.

Ein kommentiertes Faktenpapier fasst das zusammen: Eine AfD-Regierung könnte den MStV formell kündigen, sie könnte das duale Rundfunksystem umbauen, sie kann jedoch nicht beliebig jeden öffentlich-rechtlichen Rundfunk ohne Ersatzmodell und ohne Beachtung der verfassungsgerichtlichen Leitlinien abschaffen.

7. Spezifisch: Kann Sachsen-Anhalt den Medienstaatsvertrag kündigen?

Sachsen-Anhalt ist Vertragspartei des Medienstaatsvertrags und damit grundsätzlich kündigungsberechtigt. Der Mechanismus:

  • das Land kann den MStV unter den Bedingungen des § 116 Abs. 1 MStV kündigen,
  • die Kündigung wirkt zum Ende eines Kalenderjahres mit einjähriger Frist,
  • die Erklärung geht an den Vorsitz der Ministerpräsidentenkonferenz,
  • andere Länder können sich innerhalb von sechs Monaten anschließen, müssen dies aber nicht.

Die genauen innerstaatlichen Zuständigkeiten (Ministerpräsident allein, Landesregierung als Kollegialorgan, Beteiligung des Landtags) folgen aus der Landesverfassung und dem einfachen Landesrecht. Für andere Länder ist dokumentiert, dass keine Parlamentszustimmung nötig ist, was auf eine relativ niedrige formale Hürde hinweist.

Für Sachsen-Anhalt lässt sich daher zusammenfassen:

  • rechtliche Kündigungsmöglichkeit besteht,
  • die Entscheidung wäre politisch und verfassungsrechtlich hoch umstritten,
  • der MStV bliebe in den übrigen Ländern in Kraft,
  • der MDR und insbesondere die Strukturen in Sachsen-Anhalt gerieten in eine tiefgreifende Umbruch- und Krisensituation, solange keine neue, verfassungskonforme Rundfunkordnung an seine Stelle tritt.

8. Der neue Medienstaatsvertrag seit 1. Dezember 2025

Reformstaatsvertrag seit 1. Dezember 2025

Der Reformstaatsvertrag bildet seit Ende 2025 den modernisierten Rahmen für die deutsche Medienordnung. Die Länder reagieren damit auf die tiefgreifenden Veränderungen der digitalen Kommunikationswelt, auf wirtschaftliche Belastungen der Rundfunkanstalten und auf die zunehmende Bedeutung internationaler Plattformen. Der Vertrag verbindet strukturelle Sparvorgaben mit neuen regulatorischen Anforderungen für digitale Intermediäre und Plattformen.

8.1 Inhaltliche Schwerpunkte der Reform

1. Straffung der öffentlich-rechtlichen Strukturen

Der Vertrag reduziert überflüssige Doppelstrukturen, bündelt Aufgaben innerhalb der ARD, erweitert gemeinsame Einrichtungen und verschlankt Spartenangebote. Radio- und Fernsehprogramme werden neu sortiert, digitale Angebote stärker verzahnt. Die Rundfunkanstalten müssen klare Vorgaben zu Wirtschaftlichkeit, Compliance und Transparenz erfüllen.

2. Neuordnung der digitalen Angebote

Telemedien und Onlineportale erhalten präzisere rechtliche Grenzen. Die Reform bündelt digitale Inhalte der ARD, definiert klare Vorgaben für Mediatheken, stärkt barrierefreie Angebote und reguliert die Sichtbarkeit öffentlich-rechtlicher Inhalte in digitalen Ökosystemen.

3. Stärkere Plattform- und Intermediärsregulierung

Digitale Plattformen, Suchmaschinen, Smart-TV-Oberflächen und Video-Sharing-Dienste unterliegen erweiterten Transparenzpflichten. Ranking- und Empfehlungsmechanismen müssen nachvollziehbar und diskriminierungsfrei gestaltet werden. Öffentliche Inhalte sollen auf Benutzeroberflächen leichter auffindbar sein.

4. Verbesserter Jugendschutz und erweiterte Aufsicht

Die Landesmedienanstalten erhalten zusätzliche Befugnisse, insbesondere gegenüber außereuropäischen Anbietern. Kinder- und Jugendschutz wird an internationale Plattformbedingungen angepasst, gelöscht, beanstandet und dokumentiert nach klar definierten Standards.

5. Nachhaltige Finanzierungsstrukturen

Die Reform betont die wirtschaftliche Konsolidierung der öffentlich-rechtlichen Anstalten. Sie verpflichtet ARD, ZDF und Deutschlandradio zu verstärkter Kooperation, zu Kosteneffizienz, zu verlässlichen Finanzplanungen und zu sparsamen Strukturen. Der Beitrag bleibt Grundlage der Finanzierung, während Werbevorgaben stabil bleiben.

8.2 Bedeutung für steigende Kosten und Beitragsentwicklung

Der Reformstaatsvertrag schafft eine Grundlage, um langfristig steigende Kosten zu kontrollieren. Verschlankte Strukturen, neue Kooperationen und digitale Bündelungen reduzieren Produktions- und Verwaltungskosten. Der Vertrag stärkt die Position der KEF, indem er den Anstalten klare Wirtschaftlichkeitsvorgaben und Einsparungsziele auferlegt. Die Medienordnung erhält damit ein Instrumentarium, das den Beitrag stabilisieren oder Erhöhungen zumindest begrenzen kann, ohne den Grundversorgungsauftrag zu beschädigen.

8.3 Demokratische Bedeutung des Reformstaatsvertrags

Der Reformstaatsvertrag stabilisiert die öffentlich-rechtliche Grundversorgung in einer Medienwelt, die zunehmend von internationalen Konzernen dominiert wird. Durch Auffindbarkeitsregeln, Transparenzvorgaben für Algorithmen und Stärkung der unabhängigen Aufsicht entsteht ein Schutzrahmen für verlässliche Informationen und pluralistische Öffentlichkeit. Die Medienordnung sichert damit weiterhin getrennte Zuständigkeiten zwischen Politik, Rundfunkaufsicht und Programmautonomie.

Digitale Intermediäre erhalten Pflichten, die verhindern, dass einzelne Plattformen die Sichtbarkeit politisch relevanter Inhalte bestimmen. Damit entsteht ein stabileres Gleichgewicht zwischen privaten Medienmärkten, staatsfernen öffentlich-rechtlichen Angeboten und globalen Informationsakteuren.

8.4 Entwicklung für Informationsneutralität und Medienvielfalt

Informationen hoher gesellschaftlicher Relevanz erhalten durch den Reformstaatsvertrag einen gesicherten Zugang zu digitalen Oberflächen. Neutralitätsanforderungen an Rankings, Empfehlungen und Suchergebnisse reduzieren algorithmische Verzerrungen. Die öffentliche Kommunikation bleibt nicht allein kommerziellen Plattformlogiken überlassen, sondern erhält wieder stärkeren Schutz vor Manipulation, Desinformation und monopolisierten Informationsräumen.

Die Stärkung der Aufsicht über Telemedien und Video-Sharing-Dienste verhindert die Entstehung unkontrollierter digitaler Parallelöffentlichkeiten. Die Gesamtheit dieser Maßnahmen stabilisiert Informationsneutralität, indem sie Transparenz, Nachvollziehbarkeit und Regulierbarkeit von Kommunikationskanälen erhöht.

8.5 Einordnung im größeren Kontext

Der Reform-Medienstaatsvertrag stellt keinen Abbau öffentlich-rechtlicher Strukturen dar, sondern eine Modernisierung, die Effizienz und demokratische Stabilität miteinander verbindet. Er wirkt als Kompromiss zwischen Kostenbewusstsein, Digitalisierung, staatlicher Zurückhaltung und pluralistischer Grundversorgung. Die Reform bietet damit einen zeitgemäßen Weg, Medienvielfalt, demokratische Stabilität und unabhängige Informationsversorgung in einer transformierten Medienumgebung zu sichern.

Quellen (Auswahl)

  • 1. Offizielle Rechtsquellen
    Medienstaatsvertrag (MStV), Volltext – Staatsvertrag aller 16 Bundesländer, enthält Auftrag, Finanzierung, Plattformregeln, Intermediäre, Kündigungsklausel. Quellverweis: Medienstaatsvertrag – Inhaltsverzeichnis und Detailregelungen (§§ 1–122).
  • 2. Kündigungsmöglichkeiten und rechtliche Analyse
    § 116 MStV – Kündigungsregelung (Kündigung durch jedes Land, Jahresfrist, Zweijahresrhythmus, Geltung im verbleibenden Länderkreis). Juristische Analyse zur Kündigungsfähigkeit des MStV – frühestmöglicher Kündigungstermin, Folgen für Rundfunkanstalten, Szenarien bei Austritt einzelner Länder.
  • 3. Länderpositionen und Reformdiskussionen
    Analyse von Medienpolitik.net – Strukturreformen, Streitpunkte zwischen Ländern, Druck zur Modernisierung. Berliner Zeitung – Bericht zu Modernisierungsplänen (Länder prüfen Neufassung des MStV, politische Spannungen). ZDF-Bericht zu Staatsvertragsverhandlungen – Konflikte in ostdeutschen Bundesländern, Blockaden und politische Verschiebungen.
  • 4. Rundfunkbeitrag, KEF und Finanzierungssystem
    KEF – Aufgabenbeschreibung und Struktur (Bedarfsprüfung, Sparauflagen, Budgetkontrolle). Geplante Beitragserhöhung 2025 – Tagesschau.de (18,36 € → 18,94 € geplant, Debatte um Finanzierung). Diskussion zu Beitragsentwicklung & Inflation – reale Belastung und Entwicklungen. Bundesverwaltungsgericht – Beitrag & Verfassungsmäßigkeit (Beitrag nur verfassungswidrig, wenn Grundauftrag verfehlt wird).
  • 5. Landesmedienanstalten & Privatsender
    ZDF – Finanzierung & Aufgaben der Landesmedienanstalten (ca. 1,9 % des Beitragsaufkommens, Förderung regionaler Medien).
  • 6. Werbung und wirtschaftliche Rahmenbedingungen
    Gutachten des Wissenschaftlichen Beirats beim BMF – Bedeutung der Werbebeschränkungen, ökonomischer Hintergrund.
  • 7. AfD-Forderungen zur Abschaffung oder Reduktion des ÖRR
    AfD Niedersachsen – Forderung zur Kündigung des MStV, Konzept „Grundfunk“. Analysen zu AfD-Grundfunkvorschlägen – Reduktion auf 10 % des heutigen ÖRR, Finanzierung über Plattformabgaben. Regionale Berichte zu AfD-Forderungen – Abschaffung öffentlich-rechtlicher Strukturen. AfD-Spitzenkandidat Sachsen-Anhalt – Ankündigung einer Kündigung bei Regierungsübernahme.
  • 8. Verfassungsrechtliche Grundlagen & Medienfreiheit
    Bundeszentrale für politische Bildung (BpB) – Rundfunkfreiheit & Medienordnung, Bedeutung der Staatsferne, Grundversorgungsprinzip.
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