Das Grundgesetz: Die Spielregeln unserer Freiheit.
Warum gibt es das Grundgesetz überhaupt?
Nach dem Zweiten Weltkrieg lag Deutschland politisch, gesellschaftlich und moralisch am Boden. Es musste etwas entstehen, das genau das verhindert, was damals passiert ist: Willkür, Hass, Macht ohne Kontrolle. Also schrieb man 1949 ein Regelbuch. Kein Gesetz für Politiker zuerst, sondern für uns Menschen, damit der Staat uns dient – nicht umgekehrt. Das Grundgesetz sagt im Kern:
Der Staat kümmert sich, aber er kommandiert uns nicht.
Es schützt uns nicht, weil wir perfekt und brav sind, sondern weil wir Menschen sind.
Menschenwürde, Freiheit, körperliche Unversehrtheit, Schutz vor Willkür – diese Grundrechte gelten für alle Menschen, die hier leben.
Warum?
Weil Menschenrechte nicht verdient werden müssen.
Sie gelten weil wir Menschen sind, nicht weil wir einen Pass haben.
Ohne diesen Grundsatz wären wir selbst nicht sicher:
Was, wenn der Staat morgen uns zum Problem erklärt?
Was, wenn Mehrheiten Minderheiten abschaffen wollten?
Was, wenn politische Macht über Nacht kippt?
Wer heute geschützt ist, könnte morgen der „Ausländer", die Minderheit oder „die Gruppe X" sein.
Menschenrechte schützen erst, wenn sie für alle gelten.
Artikel 1 – Die Menschenwürde
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
„Die Würde des Menschen ist unantastbar.“
Was bedeutet das für mich?
Keiner darf mich wie ein Objekt behandeln – nicht der Staat, nicht Vorgesetzte, nicht Behörden.
Was bedeutet das für jeden Einzelnen?
Alle haben Würde. Auch die, die anders glauben, anders denken, arm sind, krank sind, Fehler machen, geflüchtet sind.
Welche Vorteile habe ich dadurch?
Keine willkürlichen Festnahmen
Kein Foltern, keine erniedrigende Behandlung
Kein Staat, der „unwerte Menschen“ definiert
Dieses Recht schützt uns ohne Gegenleistung.
Artikel 2 – Recht auf Freiheit und körperliche Unversehrtheit
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
„Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit.“
Was bedeutet das für mich?
Ich darf leben, wie ich möchte – solange ich anderen nicht schade.
Was bedeutet das für jeden?
Auch Menschen, die wir persönlich nicht mögen, haben Schutz.
Welche Vorteile habe ich dadurch?
Keine staatliche Gewalt ohne Grund
Medizinische Eingriffe nur mit Einwilligung
Der Staat muss Leben schützen (Krankenversicherung, Rettung, Sicherheit)
Freiheit ist kein Ego-Boost, sondern eine Verantwortungsgemeinschaft.
Artikel 3 – Gleichheit vor dem Gesetz
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
„Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.“
Was bedeutet das für mich?
Ich bekomme dieselben Rechte – egal ob reich, arm, laut, leise.
Was bedeutet das für jeden?
Es gibt keine Menschen zweiter Klasse.
Welche Vorteile habe ich dadurch?
Behörden dürfen nicht diskriminieren
Männer und Frauen dürfen nicht ungleich behandelt werden
Der Staat schützt gegen Rassismus, Diskriminierung, Benachteiligung
Gleichheit heißt nicht, dass wir alle gleich sind, sondern dass wir gleich behandelt werden.
Artikel 4 – Freiheit des Glaubens und des Gewissens
(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.
(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.
(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
Was bedeutet das für mich?
Ich darf glauben, woran ich will – oder an nichts.
Was bedeutet das für jeden?
Keiner muss sich rechtfertigen, weil er Kreuz, Kippa, Kopftuch oder gar nichts trägt.
Welche Vorteile habe ich dadurch?
Der Staat darf Religion weder erzwingen noch verbieten
Kirchen, Moscheen, Synagogen sind geschützt
Gewissensfreiheit (z. B. bei Kriegsdienst)
Frei glauben schützt auch frei nicht glauben.
Artikel 5 – Freiheit der Meinung
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
Was bedeutet das für mich?
Ich darf meine Meinung äußern – ohne Angst vor staatlicher Bestrafung.
Was bedeutet das für jeden?
Auch Meinungen, die unbeliebt sind, sind geschützt.
Welche Vorteile habe ich dadurch?
Keine Zensur
Medien dürfen den Staat kritisieren
Wissenschaft darf unbequeme Fragen stellen
Aber: Hassrede ist keine Meinung. Sie gefährdet die Würde anderer – also Artikel 1.
Freiheit hat Grenzen da, wo Würde verletzt wird.
Artikel 6 – Ehe, Familie, Kinder
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
Was bedeutet das für mich?
Du darfst selbst entscheiden, mit wem du lebst, wen du heiratest – und ob du Kinder haben willst oder nicht.
Was bedeutet das für jeden?
Kinder sind keine „Sache“ der Eltern oder des Staates. Beide müssen das Wohl des Kindes achten.
Welcher Vorteil für mich?
Der Staat kann dir nicht beliebig deine Kinder wegnehmen.
Eltern haben Rechte, aber auch Pflichten.
Alle Familienformen (Patchwork, Alleinerziehende, Regenbogenfamilien) können sich auf Schutz berufen – rechtlich hat sich hier schon viel entwickelt.
Artikel 7 – Schule
(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.
(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.
(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.
(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.
(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.
(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.
Was bedeutet das für mich?
Der Staat muss dafür sorgen, dass Schule überhaupt stattfindet – geordnet, mit Lehrplänen, mit Mindeststandards.
Was bedeutet das für jeden?
Nicht jede Person oder Gruppe kann beliebig „Schule spielen“, ohne Kontrollen.
Welcher Vorteil für mich?
Du hast ein Recht auf Bildung.
Private Schulen müssen Mindeststandards erfüllen.
Deine Chancen im Leben sollen nicht nur vom Geldbeutel deiner Eltern abhängen.
Artikel 8 – Versammlungsfreiheit
(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.
(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.
Was bedeutet das für mich?
Du darfst demonstrieren – für Klima, gegen Rassismus, für bessere Löhne, gegen eine Regierung.
Was bedeutet das für jeden?
Auch Menschen mit anderer Meinung haben dieses Recht.
Welcher Vorteil für mich?
Der Staat darf Protest nicht einfach verbieten, nur weil ihm der Inhalt nicht passt.
Demokratie findet nicht nur alle vier oder fünf Jahre bei Wahlen statt, sondern auch auf der Straße.
Artikel 8 schützt Protest – nicht Nationalität.
Die Formulierung „Alle Deutschen" ist alt, aber das Recht gilt für alle friedlichen Menschen hier.
Versammlungsfreiheit ist das Sicherheitsventil der Demokratie.
Wer echte Freiheit will, muss sie mit anderen teilen, nicht nur für sich beanspruchen.
Artikel 9 – Vereinigungsfreiheit
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.
(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.
(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.
Was bedeutet das für mich?
Du darfst einen Verein gründen – Sport, Kultur, Politik, Nachbarschaftshilfe.
Was bedeutet das für jeden?
Auch Gruppen, die nicht der Mehrheit gefallen, dürfen sich organisieren, solange sie nicht gegen die Verfassung arbeiten.
Welcher Vorteil für mich?
Interessenvertretung: Gewerkschaften, Umweltverbände, Mietervereine.
Du bist nicht allein – du darfst dich organisieren und laut werden.
Artikel 10 – Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis
(1) Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich.
(2) Beschränkungen dürfen nur auf Grund eines Gesetzes angeordnet werden. Dient die Beschränkung dem Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder des Bestandes oder der Sicherung des Bundes oder eines Landes, so kann das Gesetz bestimmen, daß sie dem Betroffenen nicht mitgeteilt wird und daß an die Stelle des Rechtsweges die Nachprüfung durch von der Volksvertretung bestellte Organe und Hilfsorgane tritt.
Was bedeutet das für mich?
Deine Post, deine Telefonate, deine Nachrichten sind nicht „Spielwiese“ des Staates.
Was bedeutet das für jeden?
Staatliche Stellen brauchen gesetzliche Grundlage und meist richterliche Anordnung, um Kommunikation zu überwachen.
Welcher Vorteil für mich?
Keine willkürliche Überwachung.
Schutz vor einem Staat, der „einfach mal mitliest“.
Artikel 11 – Freizügigkeit
(1) Alle Deutschen genießen Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet.
(2) Dieses Recht darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes und nur für die Fälle eingeschränkt werden, in denen eine ausreichende Lebensgrundlage nicht vorhanden ist und der Allgemeinheit daraus besondere Lasten entstehen würden oder in denen es zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes, zur Bekämpfung von Seuchengefahr, Naturkatastrophen oder besonders schweren Unglücksfällen, zum Schutze der Jugend vor Verwahrlosung oder um strafbaren Handlungen vorzubeugen, erforderlich ist.
Was bedeutet das für mich?
Du darfst innerhalb Deutschlands hinziehen, wohin du willst – Bremen, Bayern, Berlin.
Was bedeutet das für jeden?
Der Staat darf deinen Wohnort nicht ohne sehr guten Grund festlegen.
Welcher Vorteil für mich?
Beruf, Studium, Familie – du kannst dein Leben räumlich selbst planen.
Einschränkungen (z. B. bei schweren Seuchen) müssen begründet und begrenzt sein.
Artikel 12 – Berufsfreiheit
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
Was bedeutet das für mich?
Du darfst dir deinen Beruf selbst aussuchen.
Was bedeutet das für jeden?
Der Staat kann nicht einfach sagen: „Du wirst jetzt X, ob du willst oder nicht.“
Welcher Vorteil für mich?
Schutz vor Berufsverboten aus politischen Gründen.
Kein Zwangsdienst, außer in engen Ausnahmefällen (z. B. Wehr- oder Ersatzdienst in früheren Zeiten).
Artikel 12a – Wehr- und Ersatzdienst
(1) Männer können vom vollendeten achtzehnten Lebensjahr an zum Dienst in den Streitkräften, im Bundesgrenzschutz oder in einem Zivilschutzverband verpflichtet werden.
(2) Wer aus Gewissensgründen den Kriegsdienst mit der Waffe verweigert, kann zu einem Ersatzdienst verpflichtet werden. Die Dauer des Ersatzdienstes darf die Dauer des Wehrdienstes nicht übersteigen. Das Nähere regelt ein Gesetz, das die Freiheit der Gewissensentscheidung nicht beeinträchtigen darf und auch eine Möglichkeit des Ersatzdienstes vorsehen muß, die in keinem Zusammenhang mit den Verbänden der Streitkräfte und des Bundesgrenzschutzes steht.
(3) Wehrpflichtige, die nicht zu einem Dienst nach Absatz 1 oder 2 herangezogen sind, können im Verteidigungsfalle durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes zu zivilen Dienstleistungen für Zwecke der Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung in Arbeitsverhältnisse verpflichtet werden; Verpflichtungen in öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse sind nur zur Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben oder solcher hoheitlichen Aufgaben der öffentlichen Verwaltung, die nur in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis erfüllt werden können, zulässig. Arbeitsverhältnisse nach Satz 1 können bei den Streitkräften, im Bereich ihrer Versorgung sowie bei der öffentlichen Verwaltung begründet werden; Verpflichtungen in Arbeitsverhältnisse im Bereiche der Versorgung der Zivilbevölkerung sind nur zulässig, um ihren lebensnotwendigen Bedarf zu decken oder ihren Schutz sicherzustellen.
(4) Kann im Verteidigungsfalle der Bedarf an zivilen Dienstleistungen im zivilen Sanitäts- und Heilwesen sowie in der ortsfesten militärischen Lazarettorganisation nicht auf freiwilliger Grundlage gedeckt werden, so können Frauen vom vollendeten achtzehnten bis zum vollendeten fünfundfünfzigsten Lebensjahr durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes zu derartigen Dienstleistungen herangezogen werden. Sie dürfen auf keinen Fall zum Dienst mit der Waffe verpflichtet werden.
(5) Für die Zeit vor dem Verteidigungsfalle können Verpflichtungen nach Absatz 3 nur nach Maßgabe des Artikels 80a Abs. 1 begründet werden. Zur Vorbereitung auf Dienstleistungen nach Absatz 3, für die besondere Kenntnisse oder Fertigkeiten erforderlich sind, kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes die Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen zur Pflicht gemacht werden. Satz 1 findet insoweit keine Anwendung.
(6) Kann im Verteidigungsfalle der Bedarf an Arbeitskräften für die in Absatz 3 Satz 2 genannten Bereiche auf freiwilliger Grundlage nicht gedeckt werden, so kann zur Sicherung dieses Bedarfs die Freiheit der Deutschen, die Ausübung eines Berufs oder den Arbeitsplatz aufzugeben, durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden. Vor Eintritt des Verteidigungsfalles gilt Absatz 5 Satz 1 entsprechend.
Der Staat kann Menschen zum Dienst in Streitkräften oder im Katastrophenschutz verpflichten.
Was bedeutet das für mich?
Im Notfall kann ich helfen müssen – militärisch oder zivil (z. B. Katastrophenschutz).
Zurzeit gibt es keine allgemeine Wehrpflicht, sie ist nur „eingefroren“.
Was bedeutet das für jeden?
Wenn unser Land bedroht ist, müssen nicht nur Freiwillige oder bestimmte Gruppen die Last tragen.
Schutz wird als gemeinschaftliche Aufgabe verstanden.
Welcher Vorteil für mich?
Der Staat darf mich nicht schutzlos lassen, wenn Gefahr ist.
Hilfe im Notfall liegt nicht nur auf den Schultern einiger Weniger.
Jeder Dienst steht unter Menschenwürde und Rechtsstaatlichkeit (keine Willkür).
Kurz gesagt:
Artikel 12a schützt uns gemeinsam – nicht einzeln.
Artikel 13 – Unverletzlichkeit der Wohnung
(1) Die Wohnung ist unverletzlich.
(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.
(3) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß jemand eine durch Gesetz einzeln bestimmte besonders schwere Straftat begangen hat, so dürfen zur Verfolgung der Tat auf Grund richterlicher Anordnung technische Mittel zur akustischen Überwachung von Wohnungen, in denen der Beschuldigte sich vermutlich aufhält, eingesetzt werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre. Die Maßnahme ist zu befristen. Die Anordnung erfolgt durch einen mit drei Richtern besetzten Spruchkörper. Bei Gefahr im Verzuge kann sie auch durch einen einzelnen Richter getroffen werden.
(4) Zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, dürfen technische Mittel zur Überwachung von Wohnungen nur auf Grund richterlicher Anordnung eingesetzt werden. Bei Gefahr im Verzuge kann die Maßnahme auch durch eine andere gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.
(5) Sind technische Mittel ausschließlich zum Schutze der bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen vorgesehen, kann die Maßnahme durch eine gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden. Eine anderweitige Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse ist nur zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr und nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzuge ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.
(6) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag jährlich über den nach Absatz 3 sowie über den im Zuständigkeitsbereich des Bundes nach Absatz 4 und, soweit richterlich überprüfungsbedürftig, nach Absatz 5 erfolgten Einsatz technischer Mittel. Ein vom Bundestag gewähltes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus. Die Länder gewährleisten eine gleichwertige parlamentarische Kontrolle.
(7) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.
Was bedeutet das für mich?
Deine Wohnung ist dein Rückzugsraum. Niemand – auch der Staat nicht – darf einfach so hereinspazieren.
Was bedeutet das für jeden?
Hausdurchsuchungen nur bei richterlichem Beschluss, außer bei akuter Gefahr.
Welcher Vorteil für mich?
Schutz vor Einschüchterung durch unangekündigte, unbegründete Kontrollen.
Dein Zuhause ist nicht „Staatsbesitz“.
Artikel 14 – Eigentum
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
Was bedeutet das für mich?
Du darfst Eigentum erwerben (z. B. Haus, Auto, Firma).
Was bedeutet das für jeden?
Eigentum ist nicht grenzenlose Macht. Du darfst mit deinem Eigentum nicht alles tun, was anderen massiv schadet.
Welcher Vorteil für mich?
Eigentum gibt Sicherheit.
Aber: Der Staat darf enteignen, wenn es dem Allgemeinwohl dient – aber nur gegen Entschädigung und mit gesetzlicher Grundlage (z. B. beim Autobahnbau).
Artikel 15 – Vergesellschaftung
Grund und Boden, Naturschätze und Produktionsmittel können zum Zwecke der Vergesellschaftung durch ein Gesetz, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt, in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft überführt werden. Für die Entschädigung gilt Artikel 14 Abs. 3 Satz 3 und 4 entsprechend.
Was bedeutet das für mich?
Der Staat kann bestimmte Ressourcen (z. B. große Wohnungsbestände, Energieversorger) vergesellschaften, wenn Gesetze das klar regeln.
Was bedeutet das für jeden?
Es ist ein politisches Werkzeug – kein Automatismus. Es muss demokratisch beschlossen werden.
Welcher Vorteil für mich?
Schutz, dass zentrale Lebensbereiche (Wohnen, Energie) notfalls demokratisch gesteuert werden können.
Wirtschaft und Gemeinwohl sind nicht völlig voneinander getrennt.
Artikel 16 – Staatsangehörigkeit, Auslieferung
(1) Die deutsche Staatsangehörigkeit darf nicht entzogen werden. Der Verlust der Staatsangehörigkeit darf nur auf Grund eines Gesetzes und gegen den Willen des Betroffenen nur dann eintreten, wenn der Betroffene dadurch nicht staatenlos wird.
(2) Kein Deutscher darf an das Ausland ausgeliefert werden. Durch Gesetz kann eine abweichende Regelung für Auslieferungen an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder an einen internationalen Gerichtshof getroffen werden, soweit rechtsstaatliche Grundsätze gewahrt sind.
Was bedeutet das für mich?
Ein deutscher Pass kann nicht beliebig entzogen werden. Auslieferung an andere Staaten ist nur unter strengen Bedingungen möglich.
Was bedeutet das für jeden?
Auch bei schweren Vorwürfen gilt: Rechtsstaat, keine Willkür.
Welcher Vorteil für mich?
Schutz vor politisch motivierter Auslieferung.
Sicherheit, dass dein Status als Bürger nicht „weggewählt“ werden kann.
Artikel 16a – Asylrecht
(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.
(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.
(3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, daß dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.
(4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen des Absatzes 3 und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen.
(5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muß, Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen.
Was bedeutet das für mich?
Es sagt etwas darüber, wie unser Staat mit Menschen umgeht, die verfolgt sind. Es ist ein Bekenntnis: Wir sind kein geschlossener Raum.
Was bedeutet das für jeden?
Wer wegen politischer Verfolgung flieht, hat in Deutschland grundsätzlich Schutzanspruch – unter bestimmten rechtlichen Bedingungen.
Welcher Vorteil für mich?
Es stärkt das Profil Deutschlands als Rechtsstaat und Partner in der Welt.
Es ist ein Test, ob wir es ernst meinen mit „Nie wieder“.
Artikel 17 – Petitionsrecht
Jedermann hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden.
Was bedeutet das für mich?
Du kannst dich mit Bitten oder Beschwerden an Behörden und Parlamente wenden – allein oder in Gruppe.
Was bedeutet das für jeden?
Auch ohne Lobby, Geld oder Mandat darf jede Person sich direkt beschweren.
Welcher Vorteil für mich?
Du bist nicht nur Zuschauer, sondern kannst aktiv eingreifen.
Parlamente müssen sich mit Petitionen befassen.
Artikel 17a – Grundrechtsbeschränkungen bei Wehr- und Ersatzdienst
(1) Gesetze über Wehrdienst und Ersatzdienst können bestimmen, daß für die Angehörigen der Streitkräfte und des Ersatzdienstes während der Zeit des Wehr- oder Ersatzdienstes das Grundrecht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten (Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz), das Grundrecht der Versammlungsfreiheit (Artikel 8) und das Petitionsrecht (Artikel 17), soweit es das Recht gewährt, Bitten oder Beschwerden in Gemeinschaft mit anderen vorzubringen, eingeschränkt werden.
(2) Gesetze, die der Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung dienen, können bestimmen, daß die Grundrechte der Freizügigkeit (Artikel 11) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13) eingeschränkt werden.
Während bestimmter Dienste können einzelne Grundrechte eingeschränkt werden.
Was bedeutet das für mich?
Wenn ich im Dienst bin (z. B. Soldat, Katastrophenhelfer), gelten Grundrechte weiterhin – aber einige können begrenzt sein,
wenn sonst Sicherheit gefährdet würde.
Was bedeutet das für jeden?
Wer besondere Verantwortung trägt (z. B. Waffen, Rettungseinsätze), darf nicht einfach alles frei und privat entscheiden,
solange er im Dienst handelt.
Welcher Vorteil für mich?
Klare Regeln schützen mich, damit ich nicht selbst strafbar werde, wenn ich Befehlen folge.
Sie verhindern, dass jemand mit Befugnissen seine Macht missbraucht.
Kurz gesagt:
Artikel 17a schützt uns davor, dass Verantwortung ohne Regeln gefährlich wird.
Artikel 18 – Verwirkung von Grundrechten
Wer die Freiheit der Meinungsäußerung, insbesondere die Pressefreiheit (Artikel 5 Abs. 1), die Lehrfreiheit (Artikel 5 Abs. 3), die Versammlungsfreiheit (Artikel 8), die Vereinigungsfreiheit (Artikel 9), das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Artikel 10), das Eigentum (Artikel 14) oder das Asylrecht (Artikel 16a) zum Kampfe gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung mißbraucht, verwirkt diese Grundrechte. Die Verwirkung und ihr Ausmaß werden durch das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen.
Was bedeutet das für mich?
Das ist eine extreme Ausnahme – kein Alltagswerkzeug.
Was bedeutet das für jeden?
Wer z. B. Meinungsfreiheit nutzt, um systematisch Demokratie abzuschaffen, kann unter sehr strengen Bedingungen Rechte verlieren (Entscheidung nur durch das Bundesverfassungsgericht).
Welcher Vorteil für mich?
Schutz der Demokratie vor denen, die sie mit ihren eigenen Mitteln zerstören wollen.
Signal: Freiheit ist wehrhaft.
Artikel 19 – Schranken der Grundrechte
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
Was bedeutet das für mich?
Wenn der Staat in ein Grundrecht eingreifen will, muss er das offen und klar tun – nicht versteckt.
Was bedeutet das für jeden?
Alle Grundrechtseinschränkungen müssen überprüfbar sein – durch Gerichte.
Welcher Vorteil für mich?
Transparenz: Kein „heimliches“ Abschleifen von Rechten.
Du kannst vor Gericht ziehen und prüfen lassen, ob der Staat zu weit gegangen ist.
Artikel 20 – Demokratieprinzip
Das Grundgesetz sagt nicht nur „ihr seid frei“, es sagt auch „und der Staat muss euch dienen.“
Deutschland ist ein demokratischer Rechtsstaat.
Alle Staatsgewalt geht vom Volk aus.
Niemand darf die Demokratie abschaffen – nicht einmal mit Mehrheit.
Was bedeutet das für mich?
Keine Partei darf Demokratie abbauen, Justiz abschaffen oder Medien gleichschalten.
Was bedeutet das für jeden?
Wahlen sind keine Einbahnstraße in die Diktatur.
Welchen Vorteil habe ich?
Wenn eine Regierung gegen Freiheit arbeitet, darf sie gestürzt werden – gesetzlich.
Warum ist das Grundgesetz gut?
Es schützt zuerst den Menschen, nicht den Staat.
Es schützt vor Machtmissbrauch, egal durch wen.
Es schützt Minderheiten, damit Mehrheit nicht Tyrannei wird.
Es schützt Freiheit nicht als Luxus, sondern als Grundlage des Zusammenlebens.
Das Grundgesetz besteht nicht nur aus den bekannten ersten Artikeln mit den Grundrechten. Diese bilden zwar das Herzstück – sie schützen uns als Menschen vor Macht, Willkür und Ausgrenzung – aber das Grundgesetz ist viel mehr als eine Sammlung von Rechten.
Nach den Grundrechten folgen Regeln, die beschreiben, wie unser Staat funktionieren darf und wie er funktionieren muss: Wie Gesetze entstehen, wie Gerichte kontrollieren, wie Medien frei arbeiten, wie Bund und Länder zusammenarbeiten, wie Wahlen geschützt werden, wie Streit zwischen Regierung und Bürgern gelöst wird.
Es legt fest, wer Macht bekommt, wie lange, wozu – und wann diese Macht endet.
Kurz gesagt: Die ersten Artikel sagen, was alle Menschen dürfen und was der Staat niemals antasten darf, und alles, was danach kommt, ist die Bedienungsanleitung, damit ein Staat überhaupt existieren kann, ohne diese Rechte zu verletzen.
Das Grundgesetz ist damit nicht nur Schutzschild, sondern auch Arbeitsplan für eine Demokratie, die uns dienen soll – und nicht umgekehrt.